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P2 22 48

Diverses

Wallis · 2024-04-19 · Deutsch VS

P2 22 48 VERFÜGUNG VOM 19. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, ver- treten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold, gegen X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, Solothurn (Sicherheitshaft)

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 232 StPO kann die Verfahrensleitung vor dem Berufungsgericht Sicher- heitshaft anordnen, wenn sich die Haftgründe erst während des Verfahrens vor dem Be- rufungsgericht ergeben. Massgeblich sind insofern die Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO (vgl. FORSTER, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 2 zu Art. 232 StPO). Danach ist Sicherheitshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Ver- brechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haft- grund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO setzt die Haft Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr voraus. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangs- massnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 1.2 Die Kompetenz, einen Entscheid gemäss Art. 232 StPO zu fällen, liegt grundsätzlich bei der Verfahrensleitung, weshalb vorliegend ein Einzelrichter über die Anordnung von Sicherheitshaft entscheiden kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.1). Mit Blick auf das Bundes- gerichtsurteil 6F_33/2023 vom 18. Oktober 2023 sowie dem diesem zu Grunde liegen- den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Nr. 22060/40 vom

13. Juni 2023 entscheidet vorliegend unter Berücksichtigung der besonderen Fallkons- tellation ein an dem beim Bundesgericht angefochtenen Strafurteil nicht beteiligter Rich- ter der I. Strafrechtlichen Abteilung, auch wenn nach Einschätzung des Letzteren Gesetz und Rechtsprechung die Personalunion von Haft- und Sachrichter nicht kategorisch aus- schliessen. Gegen die neue Zusammensetzung des Gerichts haben die Parteien aus- drücklich keine Einwände erhoben.

E. 2 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. A., 2023, N. 5a zu Art. 232 StPO), weshalb sie bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs anzuordnen ist. Dies schliesst ein späteres Haftentlassungsgesuch (Art. 233 StPO) oder eine Neubeurteilung von Amtes wegen nicht aus, insbesondere wenn sich die Verhältnisse grundlegend ändern sollten und das Strafverfahren sich bis zu sei- nem endgültigen Abschluss unabsehbar in die Länge ziehen sollte.

E. 2.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen grund- sätzlich ein weniger strenger Massstab an die Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, da Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellen. Entsprechend weist das Bundesge- richt in seiner Rechtsprechung regelmässig darauf hin, dass mit Ersatzmassnahmen ei- ner geringen Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr begegnet werden kann; Ersatzmassnahmen reichen aber nicht aus, wenn die betreffende Gefahr ausgeprägt ist (Bundesgerichtsurteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2, 1B_

- 8 - 555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4 mit Hinweis). Angesichts der fehlenden Per- sonenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für Pass- und Schriftensperren, die Zuweisung eines Wohnrayons oder die Verpflichtung, sich re- gelmässig auf einem Polizeiposten zu melden (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Bundesge- richtsurteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2, 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen).

E. 2.2 Vorliegend kommt der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr in Frage. Die An- nahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschul- digte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre morali- sche Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinwei- sen; zum Ganzen siehe Bundesgerichtsurteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.1, 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1). Weder eine schweizerische Staatsangehörig- keit noch ein Schweizer Wohnsitz schliessen die Annahme einer Fluchtgefahr aus (vgl.

- 6 - CHAIX, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. A., 2019, Art. 221 StPO N 12).

E. 2.2.1 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm drohte bereits gemäss erstinstanzlichen Urteil eine empfindliche Freiheitsstrafe, was einen Fluchtanreiz darstellt und damit als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden kann (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 4.1). Nur einige Tage nach der Berufungsverhand- lung verliess der Beschuldigte denn auch die Schweiz. Das Urteil des Kantonsgerichts, welches die Freiheitsstrafe des Beschuldigten erheblich erhöhte und diese auf zwölf Jahre und vier Monate festsetzte, hat die Fluchtgefahr weiter akzentuiert. Der Beschul- digte kam auch nach Kenntnisnahme des Haftbefehls nicht in die Schweiz zurück, son- dern verblieb weiterhin in E _________. Im Weiteren widersetzte er sich der Ausliefe- rung. Nach seinen eigenen Angaben liess er sich anwaltlich beraten, was natürlich durchaus legitim ist, jedoch ging er davon aus, dass er freikommt und nicht in die Schweiz zurückkehren muss. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten nicht ge- folgt werden, wenn er nun ausführt, er habe gar nicht flüchten wollen und sich den Schweizer Strafbehörden zur Verfügung gehalten. Auch die momentanen Lebensver- hältnisse seiner Familie in der Schweiz sind noch nicht dergestalt geregelt und gefestigt, dass eine Fluchtgefahr deshalb zu verneinen wäre. Seine Partnerin und die beiden Kin- der sind erst letzte Woche in die Schweiz zurückgekehrt. Die anlässlich der Verhandlung hinterlegten Bestätigungen vermögen eine gefestigte Situation der familiären Verhält- nisse nicht hinreichend zu untermauern. Zwar wurde eine Bestätigung der Anmeldung in der Gemeinde F _________ hinterlegt, indes bleibt unklar, ob die Kinder denn auch tatsächlich an der Schule angemeldet wurden und ab wann sie den Unterricht besuchen werden. Was den Arbeitsvertrag bzw. die Bestätigung der G _________ GmbH betrifft, in welcher laut Handelsregister, dessen Inhalt offenkundig und gerichtsnotorisch ist (BGE 135 III 88 E. 4.1), seine Mutter einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ist, so lässt sich festhalten, dass diese Arbeitsstelle den Beschuldigten auch im August 2022 nicht abhielt, die Schweiz zu verlassen. Gleiches gilt im Übrigen sinngemäss für seine Familie, sind doch seine Partnerin und seine Kinder, von denen eines im Kindergarten eingeschult war, kurzerhand zusammen mit dem Beschuldigten ins Ausland gezogen. Mithin muss zum jetzigen Zeitpunkt die Fluchtgefahr bejaht wer- den.

- 7 -

E. 2.2.2 An dieser Einschätzung vermögen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Anhörung durch das vorliegend entscheidende Gericht nichts zu ändern. Der Be- schuldigte hat die Rechtsmittelinstanz weder vor noch nach der Berufungsverhandlung von seinen Plänen, die Schweiz mit seiner Familie zu verlassen, in Kenntnis gesetzt. Den Wegzug hat er dem Kantonsgericht ebenso wenig mitgeteilt wie seine Adresse in E _________ und dortige Kontaktmöglichkeiten. Eine solche Information erfolgte auch nicht durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger. Als die Polizei aufgrund des Fest- nahmebefehls des Präsidenten der I. Strafrechtlichen Abteilung vom 30. August 2022 bei den Eltern des Beschuldigten und dessen Partnerin vorsprach, fand sie den Gesuch- ten nirgends und es war keine Rede davon, dass sich Sohn bzw. Tochter mit den Kindern in E _________ niederlassen möchten. Auch wenn die Eltern die Polizei bei deren Suche nicht unterstützen mussten, zeigt dies doch, dass sich der Beschuldigte unbemerkt ins Ausland absetzen wollte. Bezeichnenderweise intervenierte der damalige amtliche Ver- teidiger in keiner Weise gegen den Festnahmebefehl. Schengenweit zur Fahndung aus- geschrieben wurde der Beschuldigte am 27. September 2022, verhaftet erst ein Jahr später, am 27. September 2023. Diese lange Dauer weckt Zweifel, dass der Beschul- digte durchgehend im Hause seiner Eltern in E _________ anzutreffen war. Bis zu seiner Auslieferung mit Ankunft in der Schweiz am 17. April 2024 verging wiederum mehr als ein halbes Jahr, wobei dies zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sich der Beschul- digte der Auslieferung und damit der Rückkehr in die Schweiz eingestandenermassen mit Hilfe eines spanischen Anwalts zu widersetzen versuchte. Seine Rückkehr erfolgte damit keinesfalls aus freien Stücken. Er hält sich daher nicht freiwillig im Wallis auf, was für die Bejahung der Fluchtgefahr ebenfalls von Bedeutung ist.

E. 2.3 Gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Aus- weis- oder Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem be- stimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in Betracht. Die Aufzählung der Er- satzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist nicht abschliessend (BGE 142 IV 367 E.

E. 2.3.1 Zur Überwachung von Ersatzmassnahmen kann das Haftgericht den Einsatz tech- nischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Das Electronic Monitoring (vgl. für den ordentlichen Sanktions- vollzug Art. 79b StGB) ist folglich keine selbstständige Ersatzmassnahme für strafpro- zessuale Haft. Es stellt vielmehr ein technisches Hilfsmittel des Sanktionenvollzuges dar, das auch zur elektronischen Überwachung des Vollzugs von strafprozessualen Ersatz- massnahmen eingesetzt werden kann, etwa eines Hausarrestes oder einer sonstigen örtlichen Aus- oder Eingrenzung des Aufenthaltes (Bundesgerichtsurteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.2). Diese Massnahme erlaubt jedenfalls zurzeit jedoch keine Überwachung in Echtzeit (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1) und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, die Begehung von Straftaten, eine Flucht- oder Kollusionshandlungen zu ver- hindern und somit einer bestehenden Wiederholungs-, Ausführungs-, Flucht- oder Kol- lusionsgefahr tatsächlich zu begegnen (Bundesgerichtsurteile 1B_651/2022 vom

18. Januar 2023 E. 5.2.2, 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2, 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 6.1 mit Hinweis).

E. 2.3.2 Nach der zitierten Rechtsprechung würden Ersatzmassnahmen vorliegend nur in Betracht fallen, wenn vom Beschuldigten eine geringe Fluchtgefahr ausginge. Die Fluchtgefahr ist momentan noch ausgeprägt, zumal seine familiären Verhältnisse in der Schweiz – wie in E. 2.2.1 ausgeführt – noch nicht gefestigt sind und ihm eine empfindli- che Strafe droht. Eine Ersatzmassnahme, wie beispielsweise eine Ausweissperre, wäre vorliegend nicht zielführend. Mangels Personenkontrollen an den Grenzen wäre es für den Beschuldigten ein Einfaches, die Schweiz auf dem Landweg zu verlassen. Gleiches gilt bei einer Meldepflicht. Der Beschuldigte könnte sich zwischen den jeweiligen Melde- terminen ins Ausland absetzen. Das Electroning Monitoring, welches keine selbständige Ersatzmassnahme darstellt, ist gemäss obiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht geeignet, einer bestehenden und erhöhten Fluchtgefahr tatsächlich zu begegnen. Es sind damit im jetzigen Zeitpunkt keine tauglichen Ersatzmassnahmen er- sichtlich, welche die Fluchtgefahr ebenso wie die Sicherheitshaft zu bannen vermöchten.

- 9 - Schliesslich hat auch die Verteidigung keine solchen konkreten Ersatzmassnahmen vor- gebracht.

E. 2.4 Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Das Verbot der Überhaft ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dessen Einhaltung ist aufgrund der kon- kreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1, je mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Über- haft gegeben. Das Kreisgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, das Kantonsgericht zu einer solchen von zwölf Jahren und vier Monate. Der Beschuldigte war 132 Tage in Untersuchungshaft und befindet sich nun seit 27. September 2023 in Auslieferungs- bzw. Sicherheitshaft. Dem Beschuldigten droht momentan selbst bei einer allfälligen namhaften Reduktion der Strafe aufgrund des ausstehenden Bundesgerichtsentscheids noch keine Überhaft, da der Vollzug der Frei- heitstrafe deutlich länger dauern dürfte.

E. 2.5 Zusammenfassend ist sowohl der dringende Tatverdacht wie auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Im Übrigen erweist sich die Sicherheitshaft als verhältnismässig. Die Sicherheitshaft ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Beru- fungsgericht nicht mehr analog zu Art. 227 Abs. 7 StPO zu befristen (BGE 139 IV 186 E.

E. 3.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kos- tentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche (Haft-)Ent- scheide nicht anwendbar (BGE 138 IV 225 E. 8; Bundesgerichtsurteil 1B_179/2014 vom

E. 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation fest- gesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in analoger Anwendung von Art. 22 lit. g GTar und in Be- rücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Gerichtsgebühr ist dem Beschuldigten aufzuerlegen.

E. 3.3 Der Beschuldigte stellte ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Angesichts der vo- raussichtlichen Dauer der Sicherheitshaft und der im Raum stehenden Strafe, muss der Beschuldigte notwendig verteidigt werden (Art. 130 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die mo- mentanen Lebensumstände erlauben es dem Beschuldigten nicht, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen, weshalb er kaum über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist das Gesuch um amtliche Verteidigung gutzuheissen und Rechtsanwältin Lea Leiser für das vorliegende Verfahren als amtliche Verteidigerin ein- zusetzen.

E. 3.4 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situ- ation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Berufung vor Kan- tonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).

- 11 - Die Verteidigerin hinterlegte anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2024 ihre Hono- rarnote und macht einen Aufwand von 12.66 Stunden (ohne Aufwand für Sitzung und Fallabschluss), worin auch regelmässige Kontakte mit der Mutter des Beschuldigten aus- gewiesen sind, sowie Auslagen von Fr. 77.00 geltend. Die Entschädigung wird mit Fr. 280.00 (ohne MWST) pro Stunde eingesetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist es zulässig, Pauschalen vorzusehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Die Entschädi- gung muss sich jedoch in jedem Falle in der Grössenordnung von mindestens Fr. 180.00 pro Stunde (zuzüglich MWST) bewegen (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Die Verteidigerin reichte beim Kantonsgericht zwei kürzere Eingaben ein und nahm an der Anhörung teil, welche rund 2.5 Stunden (inkl. Besprechung mit dem Beschuldigten) dauerte. Sie wird zudem den schriftlichen Entscheid dem Beschuldigten zur Kenntnis bringen müssen. Reisezeiten werden nicht vollständig bzw. nicht zum ordentlichen Stun- denansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an die Rechtsvertretung stellen wie die eigentliche Mandatsbetreuung (Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E.4.4; Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 21 14 vom 11. November 2021 E. 7.4.1 und P3 18 121 vom 28. Mai 2018 2011 E. 4.2.3). Für das vorliegende Haftverfahren rechtfertigt sich folglich in Anwendung des Tarifs und des gerechtfertigten Aufwands, ohne Kürzung auf- grund der amtlichen Verteidigung, eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'650.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte ist verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton diese Entschädigung zurück- zuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 12 - Das Kantonsgericht erkennt

1. X _________ wird in Sicherheitshaft versetzt. 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Lea Leiser wird zur amtlichen Verteidigerin von X _________ ernannt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens X _________ auferlegt. 4. Der Kanton Wallis entschädigt die amtliche notwendige Verteidigerin Lea Leiser mit Fr. 2'650.00 (inkl. Auslagen und MWST). X _________ ist zur Rückerstattung dieser Entschädigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 5 Dieser Entscheid ergeht unter Vorbehalt einer späteren anderslautenden Entschei- dung. Sitten, 19. April 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P2 22 48

VERFÜGUNG VOM 19. APRIL 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Marion Leiggener, Gerichtsschreiberin

in Sachen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, ver- treten durch Oberstaatsanwalt Rinaldo Arnold,

gegen

X _________, Beschuldigter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, Solothurn

(Sicherheitshaft)

- 2 - Verfahren

A. Das Kreisgericht I Oberwallis für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms sprach X _________ mit Urteil vom 22. April 2021 der versuchten Tötung und der schweren Körperverletzung zum Nachteil von A _________ (Ziff. 3.1), der einfachen Körperverlet- zung zum Nachteil von B _________ (Ziff. 3.2), des Diebstahls zum Nachteil der Ge- meinde C _________ (Ziff. 3.3), der mehrfachen Sachbeschädigung zum Nachteil der D _________ AG (Ziff. 3.4), der Drohung zum Nachteil von A _________ (Ziff. 3.5), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Ziff. 3.6), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziff. 3.7), der groben und der qualifiziert groben Verkehrsverletzung (Ziff. 3.8), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Ziff. 3.9), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (3.10), des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechti- gung und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung (Ziff. 3.11), des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Ziff. 3.12, 3.13) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetzes schuldig (Ziff. 3.14) und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, unter Anrech- nung der Untersuchungshaft von 132 Tagen, und einer Geldstrafe von 355 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 10'770.00, deren Vollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben wurde (Dossier P1 21 129, S. 2319 f.). B. X _________ und die Staatsanwaltschaft reichten gegen dieses Urteil beim Kantons- gericht Wallis Berufung ein (Dossier P1 21 129, S. 2346 ff, 2500 ff.). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 24. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft unter an- derem, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu versetzen (Dossier P1 21 129, S. 2623). Die damalige Verteidigung des Beschuldigten verlangte die Abweisung der Sicherheits- haft mangels Fluchtgefahr (Dossier P1 21 129, S. 2623). C. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. August 2022 erneut, den Beschuldigten in Sicherheitshaft zu versetzen und reichte eine WhatsApp-Nachricht einer Lehrperson zu den Akten, wonach für die Tochter des Beschuldigten ein Abschiedsfest organisiert werde (S. 2). Der Präsident der I. Strafrechtlichen Abteilung erliess am 30. August 2022 einen Festnahmebefehl gegen den Beschuldigten (S. 3). Der Beschuldigte wurde da- raufhin am 27. September 2022 im Schengenraum zur Fahndung ausgeschrieben (S. 15 ff.).

- 3 - D. Zwischenzeitlich erging das zweitinstanzliche Urteil. Das Kantonsgericht sprach den Beschuldigten laut Judikatum «zusätzlich zu den Ziff. 3.2-3-4 und 3.6-3.13 gemäss Kreisgerichtsurteil vom 22. April 2021 wie folgt» schuldig: - der versuchten Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB sowie des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, begangen am 5. Mai 2016 zum Nachteil von A _________; - der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 24./26. Februar 2016 z.N. von A _________; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. a, b, c und d BetmG, begangen am 5. Mai 2016, am 25. August 2016 und vom 1. März bis 25. Oktober 2018. Das Kantonsgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 355 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend Fr. 10'650.00 (Dossier P1 21 129, S. 2808); die ausgestandene Untersuchungshaft wurde angerechnet und der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben. Der Beschuldigte reichte am

3. Januar 2024 gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein. E. Am 27. September 2023 erfolgte die Festnahme des Beschuldigten in E _________. Nachdem das Kantonsgericht über die Auslieferung des Beschuldigten informiert wor- den war, wurden die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft auf den 19. April 2024 zu einer Sitzung nach Art. 232 StPO vorgeladen (S. 198). Die Verteidigung verlangte am

15. April 2024 den Ausstand von Kantonsrichter Dr. Thierry Schnyder für das Haftver- fahren (S. 203). Die Verhandlung wurde mit neuer Besetzung in Absprache mit den Par- teien vorerst auf den 22. April 2024 verschoben (S. 210), alsdann auf Antrag der Vertei- digung, den Beschuldigten umgehend aus der Haft zu entlassen, jedoch wiederum vor- gezogen und am 19. April 2024 abgehalten. F. Die Parteien stellten an der Anhörung vom 19. April 2024 folgende Rechtsbegehren: Die Staatsanwaltschaft: 1. Der Beschuldigte X _________ ist unverzüglich in Sicherheitshaft zu setzen (Art. 221 Abs. 1 lit. a i.V.m. 229 StPO). 2. Die Kosten des Haftverfahrens sind dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verteidigung: 1. Der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft sei abzuweisen und X _________ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei X _________ unter Auflage von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. X _________ sei die amtliche Verteidigung für das vorliegende Verfahren zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

- 4 - G. Das Kantonsgericht begründete mündlich seinen Entscheid an der Hafteröffnungs- verhandlung und verfügte Folgendes: 1. X _________ wird in Sicherheitshaft versetzt. 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Lea Leiser wird zur amtlichen Verteidigerin von X _________ ernannt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird mit schriftlichem Entscheid festgesetzt. 4. Dieser Entscheid ergeht unter Vorbehalt einer späteren anderslautenden Entscheidung.

Erwägungen

1. 1.1 Nach Art. 232 StPO kann die Verfahrensleitung vor dem Berufungsgericht Sicher- heitshaft anordnen, wenn sich die Haftgründe erst während des Verfahrens vor dem Be- rufungsgericht ergeben. Massgeblich sind insofern die Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO (vgl. FORSTER, Basler Kommentar, 3. A., 2023, N. 2 zu Art. 232 StPO). Danach ist Sicherheitshaft insbesondere nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Ver- brechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haft- grund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO setzt die Haft Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr voraus. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangs- massnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 1.2 Die Kompetenz, einen Entscheid gemäss Art. 232 StPO zu fällen, liegt grundsätzlich bei der Verfahrensleitung, weshalb vorliegend ein Einzelrichter über die Anordnung von Sicherheitshaft entscheiden kann (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.1). Mit Blick auf das Bundes- gerichtsurteil 6F_33/2023 vom 18. Oktober 2023 sowie dem diesem zu Grunde liegen- den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Nr. 22060/40 vom

13. Juni 2023 entscheidet vorliegend unter Berücksichtigung der besonderen Fallkons- tellation ein an dem beim Bundesgericht angefochtenen Strafurteil nicht beteiligter Rich- ter der I. Strafrechtlichen Abteilung, auch wenn nach Einschätzung des Letzteren Gesetz und Rechtsprechung die Personalunion von Haft- und Sachrichter nicht kategorisch aus- schliessen. Gegen die neue Zusammensetzung des Gerichts haben die Parteien aus- drücklich keine Einwände erhoben.

2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).

- 5 - 2.1 Wurde gegen eine beschuldigte Person bereits Anklage erhoben, so kann das Haft- gericht in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des drin- genden Tatverdachts vorliegt. Davon wäre ausnahmsweise abzuweichen, wenn der oder die Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun ver- möchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist, was vorliegend nicht der Fall ist (Bundesgerichtsurteil 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 2.2 mit Hin- weis). Der Beschuldigte wurde überdies sowohl erst- als auch zweitinstanzlich verschie- denster Delikte schuldig gesprochen, weshalb diese Verurteilungen bereits einen hinrei- chenden Tatverdacht begründen (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3; Bundesgerichtsurteil 1B_556/2019 vom12. Dezember 2019 E. 2.1). Vor Bundesgericht ist insbesondere noch die versuchte Tötung zum Nachteil von A _________ strittig. Das Bundesgericht hat das Kantonsgericht rund ein Jahr nach Beschwerdeeingang aufgefordert, zum Strafmass Stellung zu nehmen. Aufgrund dieses Vorgehens des Bundesgerichts erscheint die Be- stätigung des Schuldspruchs wegen versuchter Tötung nicht unwahrscheinlich. Es liegt nach dem Dargelegten zweifelslos ein dringender Tatverdacht vor, der die Anordnung von Sicherheitshaft grundsätzlich rechtfertigen kann. Auch die Verteidigung scheint da- von auszugehen, äusserte sie sich zum dringenden Tatverdacht an der Hafteröffnungs- verhandlung nicht. 2.2 Vorliegend kommt der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr in Frage. Die An- nahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschul- digte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre morali- sche Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinwei- sen; zum Ganzen siehe Bundesgerichtsurteile 1B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 3.1, 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1). Weder eine schweizerische Staatsangehörig- keit noch ein Schweizer Wohnsitz schliessen die Annahme einer Fluchtgefahr aus (vgl.

- 6 - CHAIX, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2. A., 2019, Art. 221 StPO N 12). 2.2.1 Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihm drohte bereits gemäss erstinstanzlichen Urteil eine empfindliche Freiheitsstrafe, was einen Fluchtanreiz darstellt und damit als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden kann (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; Bundesgerichtsurteil 1B_177/2021 vom 22. April 2021 E. 4.1). Nur einige Tage nach der Berufungsverhand- lung verliess der Beschuldigte denn auch die Schweiz. Das Urteil des Kantonsgerichts, welches die Freiheitsstrafe des Beschuldigten erheblich erhöhte und diese auf zwölf Jahre und vier Monate festsetzte, hat die Fluchtgefahr weiter akzentuiert. Der Beschul- digte kam auch nach Kenntnisnahme des Haftbefehls nicht in die Schweiz zurück, son- dern verblieb weiterhin in E _________. Im Weiteren widersetzte er sich der Ausliefe- rung. Nach seinen eigenen Angaben liess er sich anwaltlich beraten, was natürlich durchaus legitim ist, jedoch ging er davon aus, dass er freikommt und nicht in die Schweiz zurückkehren muss. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten nicht ge- folgt werden, wenn er nun ausführt, er habe gar nicht flüchten wollen und sich den Schweizer Strafbehörden zur Verfügung gehalten. Auch die momentanen Lebensver- hältnisse seiner Familie in der Schweiz sind noch nicht dergestalt geregelt und gefestigt, dass eine Fluchtgefahr deshalb zu verneinen wäre. Seine Partnerin und die beiden Kin- der sind erst letzte Woche in die Schweiz zurückgekehrt. Die anlässlich der Verhandlung hinterlegten Bestätigungen vermögen eine gefestigte Situation der familiären Verhält- nisse nicht hinreichend zu untermauern. Zwar wurde eine Bestätigung der Anmeldung in der Gemeinde F _________ hinterlegt, indes bleibt unklar, ob die Kinder denn auch tatsächlich an der Schule angemeldet wurden und ab wann sie den Unterricht besuchen werden. Was den Arbeitsvertrag bzw. die Bestätigung der G _________ GmbH betrifft, in welcher laut Handelsregister, dessen Inhalt offenkundig und gerichtsnotorisch ist (BGE 135 III 88 E. 4.1), seine Mutter einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift ist, so lässt sich festhalten, dass diese Arbeitsstelle den Beschuldigten auch im August 2022 nicht abhielt, die Schweiz zu verlassen. Gleiches gilt im Übrigen sinngemäss für seine Familie, sind doch seine Partnerin und seine Kinder, von denen eines im Kindergarten eingeschult war, kurzerhand zusammen mit dem Beschuldigten ins Ausland gezogen. Mithin muss zum jetzigen Zeitpunkt die Fluchtgefahr bejaht wer- den.

- 7 - 2.2.2 An dieser Einschätzung vermögen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner Anhörung durch das vorliegend entscheidende Gericht nichts zu ändern. Der Be- schuldigte hat die Rechtsmittelinstanz weder vor noch nach der Berufungsverhandlung von seinen Plänen, die Schweiz mit seiner Familie zu verlassen, in Kenntnis gesetzt. Den Wegzug hat er dem Kantonsgericht ebenso wenig mitgeteilt wie seine Adresse in E _________ und dortige Kontaktmöglichkeiten. Eine solche Information erfolgte auch nicht durch seinen damaligen amtlichen Verteidiger. Als die Polizei aufgrund des Fest- nahmebefehls des Präsidenten der I. Strafrechtlichen Abteilung vom 30. August 2022 bei den Eltern des Beschuldigten und dessen Partnerin vorsprach, fand sie den Gesuch- ten nirgends und es war keine Rede davon, dass sich Sohn bzw. Tochter mit den Kindern in E _________ niederlassen möchten. Auch wenn die Eltern die Polizei bei deren Suche nicht unterstützen mussten, zeigt dies doch, dass sich der Beschuldigte unbemerkt ins Ausland absetzen wollte. Bezeichnenderweise intervenierte der damalige amtliche Ver- teidiger in keiner Weise gegen den Festnahmebefehl. Schengenweit zur Fahndung aus- geschrieben wurde der Beschuldigte am 27. September 2022, verhaftet erst ein Jahr später, am 27. September 2023. Diese lange Dauer weckt Zweifel, dass der Beschul- digte durchgehend im Hause seiner Eltern in E _________ anzutreffen war. Bis zu seiner Auslieferung mit Ankunft in der Schweiz am 17. April 2024 verging wiederum mehr als ein halbes Jahr, wobei dies zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sich der Beschul- digte der Auslieferung und damit der Rückkehr in die Schweiz eingestandenermassen mit Hilfe eines spanischen Anwalts zu widersetzen versuchte. Seine Rückkehr erfolgte damit keinesfalls aus freien Stücken. Er hält sich daher nicht freiwillig im Wallis auf, was für die Bejahung der Fluchtgefahr ebenfalls von Bedeutung ist. 2.3 Gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO fallen als Ersatzmassnahmen insbesondere die Aus- weis- oder Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem be- stimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d), in Betracht. Die Aufzählung der Er- satzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist nicht abschliessend (BGE 142 IV 367 E. 2.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen grund- sätzlich ein weniger strenger Massstab an die Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, da Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme darstellen. Entsprechend weist das Bundesge- richt in seiner Rechtsprechung regelmässig darauf hin, dass mit Ersatzmassnahmen ei- ner geringen Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr begegnet werden kann; Ersatzmassnahmen reichen aber nicht aus, wenn die betreffende Gefahr ausgeprägt ist (Bundesgerichtsurteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2, 1B_

- 8 - 555/2022 vom 25. November 2022 E. 7.4 mit Hinweis). Angesichts der fehlenden Per- sonenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für Pass- und Schriftensperren, die Zuweisung eines Wohnrayons oder die Verpflichtung, sich re- gelmässig auf einem Polizeiposten zu melden (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; Bundesge- richtsurteile 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.2.2, 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). 2.3.1 Zur Überwachung von Ersatzmassnahmen kann das Haftgericht den Einsatz tech- nischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Das Electronic Monitoring (vgl. für den ordentlichen Sanktions- vollzug Art. 79b StGB) ist folglich keine selbstständige Ersatzmassnahme für strafpro- zessuale Haft. Es stellt vielmehr ein technisches Hilfsmittel des Sanktionenvollzuges dar, das auch zur elektronischen Überwachung des Vollzugs von strafprozessualen Ersatz- massnahmen eingesetzt werden kann, etwa eines Hausarrestes oder einer sonstigen örtlichen Aus- oder Eingrenzung des Aufenthaltes (Bundesgerichtsurteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.2). Diese Massnahme erlaubt jedenfalls zurzeit jedoch keine Überwachung in Echtzeit (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1) und ist daher grundsätzlich nicht geeignet, die Begehung von Straftaten, eine Flucht- oder Kollusionshandlungen zu ver- hindern und somit einer bestehenden Wiederholungs-, Ausführungs-, Flucht- oder Kol- lusionsgefahr tatsächlich zu begegnen (Bundesgerichtsurteile 1B_651/2022 vom

18. Januar 2023 E. 5.2.2, 1B_562/2022 vom 25. November 2022 E. 4.2.2, 1B_442/2022 vom 20. September 2022 E. 6.1 mit Hinweis). 2.3.2 Nach der zitierten Rechtsprechung würden Ersatzmassnahmen vorliegend nur in Betracht fallen, wenn vom Beschuldigten eine geringe Fluchtgefahr ausginge. Die Fluchtgefahr ist momentan noch ausgeprägt, zumal seine familiären Verhältnisse in der Schweiz – wie in E. 2.2.1 ausgeführt – noch nicht gefestigt sind und ihm eine empfindli- che Strafe droht. Eine Ersatzmassnahme, wie beispielsweise eine Ausweissperre, wäre vorliegend nicht zielführend. Mangels Personenkontrollen an den Grenzen wäre es für den Beschuldigten ein Einfaches, die Schweiz auf dem Landweg zu verlassen. Gleiches gilt bei einer Meldepflicht. Der Beschuldigte könnte sich zwischen den jeweiligen Melde- terminen ins Ausland absetzen. Das Electroning Monitoring, welches keine selbständige Ersatzmassnahme darstellt, ist gemäss obiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht geeignet, einer bestehenden und erhöhten Fluchtgefahr tatsächlich zu begegnen. Es sind damit im jetzigen Zeitpunkt keine tauglichen Ersatzmassnahmen er- sichtlich, welche die Fluchtgefahr ebenso wie die Sicherheitshaft zu bannen vermöchten.

- 9 - Schliesslich hat auch die Verteidigung keine solchen konkreten Ersatzmassnahmen vor- gebracht. 2.4 Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Das Verbot der Überhaft ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dessen Einhaltung ist aufgrund der kon- kreten Verhältnisse des Einzelfalls zu prüfen. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren (BGE 143 IV 160 E. 4.1, 139 IV 270 E. 3.1, 133 I 168 E. 4.1, je mit Hinweisen). Die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist auch unter dem Gesichtspunkt der Über- haft gegeben. Das Kreisgericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, das Kantonsgericht zu einer solchen von zwölf Jahren und vier Monate. Der Beschuldigte war 132 Tage in Untersuchungshaft und befindet sich nun seit 27. September 2023 in Auslieferungs- bzw. Sicherheitshaft. Dem Beschuldigten droht momentan selbst bei einer allfälligen namhaften Reduktion der Strafe aufgrund des ausstehenden Bundesgerichtsentscheids noch keine Überhaft, da der Vollzug der Frei- heitstrafe deutlich länger dauern dürfte. 2.5 Zusammenfassend ist sowohl der dringende Tatverdacht wie auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Im Übrigen erweist sich die Sicherheitshaft als verhältnismässig. Die Sicherheitshaft ist nach Eintritt der Rechtshängigkeit beim Beru- fungsgericht nicht mehr analog zu Art. 227 Abs. 7 StPO zu befristen (BGE 139 IV 186 E. 2 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. A., 2023, N. 5a zu Art. 232 StPO), weshalb sie bis zum Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs anzuordnen ist. Dies schliesst ein späteres Haftentlassungsgesuch (Art. 233 StPO) oder eine Neubeurteilung von Amtes wegen nicht aus, insbesondere wenn sich die Verhältnisse grundlegend ändern sollten und das Strafverfahren sich bis zu sei- nem endgültigen Abschluss unabsehbar in die Länge ziehen sollte. 3. 3.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kos- tentragung im StPO-Rechtsmittelverfahren regelt, ist auf erstinstanzliche (Haft-)Ent- scheide nicht anwendbar (BGE 138 IV 225 E. 8; Bundesgerichtsurteil 1B_179/2014 vom

5. Juni 2014 E. 5.3).

- 10 - Da das Berufungsverfahren vor der Berufungsinstanz (vorerst) abgeschlossen ist, kann das Gericht grundsätzlich nicht mehr auf die Kostenregelung für den Haftentscheid zu- rückkommen, indem es die Kosten vorläufig dem Kanton auferlegt und später mit dem Hauptentscheid darüber befindet (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.3). Die Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Haftverfahrens, die Staatsanwaltschaft obsiegt, während der Beschuldigte mit seinem Antrag nicht durch- dringt, diesem aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 zweiter Satz i.V.m. analog Art. 426 Abs. 1 StPO). 3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation fest- gesetzt. Für das Beschwerdeverfahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in analoger Anwendung von Art. 22 lit. g GTar und in Be- rücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 800.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Die Gerichtsgebühr ist dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3.3 Der Beschuldigte stellte ein Gesuch um amtliche Verteidigung. Angesichts der vo- raussichtlichen Dauer der Sicherheitshaft und der im Raum stehenden Strafe, muss der Beschuldigte notwendig verteidigt werden (Art. 130 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die mo- mentanen Lebensumstände erlauben es dem Beschuldigten nicht, einer Erwerbstätig- keit nachzugehen, weshalb er kaum über die erforderlichen Mittel verfügt (vgl. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Damit ist das Gesuch um amtliche Verteidigung gutzuheissen und Rechtsanwältin Lea Leiser für das vorliegende Verfahren als amtliche Verteidigerin ein- zusetzen. 3.4 Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches sich nach den Art. 27 ff. GTar berechnet, und weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar). Gemäss Art. 27 Abs. 1 GTar bewegt sich das Honorar zwischen einem im Gesetz vorgesehenen Minimum und Maximum; berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situ- ation der Partei. Das Anwaltshonorar in Strafsachen beträgt in der Regel vor der Polizei und im Untersuchungsverfahren Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00, vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00 und bei Berufung vor Kan- tonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar).

- 11 - Die Verteidigerin hinterlegte anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2024 ihre Hono- rarnote und macht einen Aufwand von 12.66 Stunden (ohne Aufwand für Sitzung und Fallabschluss), worin auch regelmässige Kontakte mit der Mutter des Beschuldigten aus- gewiesen sind, sowie Auslagen von Fr. 77.00 geltend. Die Entschädigung wird mit Fr. 280.00 (ohne MWST) pro Stunde eingesetzt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist es zulässig, Pauschalen vorzusehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Die Entschädi- gung muss sich jedoch in jedem Falle in der Grössenordnung von mindestens Fr. 180.00 pro Stunde (zuzüglich MWST) bewegen (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Die Verteidigerin reichte beim Kantonsgericht zwei kürzere Eingaben ein und nahm an der Anhörung teil, welche rund 2.5 Stunden (inkl. Besprechung mit dem Beschuldigten) dauerte. Sie wird zudem den schriftlichen Entscheid dem Beschuldigten zur Kenntnis bringen müssen. Reisezeiten werden nicht vollständig bzw. nicht zum ordentlichen Stun- denansatz angerechnet, da sie nicht dieselben intellektuellen Anforderungen an die Rechtsvertretung stellen wie die eigentliche Mandatsbetreuung (Bundesgerichtsurteile 6B_810/2010 vom 25. Mai 2011 E. 2.2, 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E.4.4; Urteile des Kantonsgerichts Wallis P1 21 14 vom 11. November 2021 E. 7.4.1 und P3 18 121 vom 28. Mai 2018 2011 E. 4.2.3). Für das vorliegende Haftverfahren rechtfertigt sich folglich in Anwendung des Tarifs und des gerechtfertigten Aufwands, ohne Kürzung auf- grund der amtlichen Verteidigung, eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'650.00 (inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte ist verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton diese Entschädigung zurück- zuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 12 - Das Kantonsgericht erkennt

1. X _________ wird in Sicherheitshaft versetzt. 2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Lea Leiser wird zur amtlichen Verteidigerin von X _________ ernannt. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden entsprechend dem Ausgang des Verfah- rens X _________ auferlegt. 4. Der Kanton Wallis entschädigt die amtliche notwendige Verteidigerin Lea Leiser mit Fr. 2'650.00 (inkl. Auslagen und MWST). X _________ ist zur Rückerstattung dieser Entschädigung an den Kanton Wallis verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Dieser Entscheid ergeht unter Vorbehalt einer späteren anderslautenden Entschei- dung. Sitten, 19. April 2024